Allgemeine Geschäftsbedingungen der UVW GmbH
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Stand Januar 2019
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der UVW Unternehmensverbund Wassertechnik GmbH (nachfolgend UVW) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der UVW mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden bzw. abwei-chenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn sie in einem unserer Vertragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Bestellers enthalten sind und wir diesem nicht gesondert widersprechen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote der UVW sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die UVW. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande.
2.2 Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung der UVW maßgebend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Größen- und Maßangaben sind nur annähernd und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Konstruktions- und Formänderungen, die auf der Weiterentwicklung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Urheberrecht, Änderungsvorbehalt
3.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die UVW alle Eigentums-und Urheberrechte vor. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen diese weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3.2 Die UVW ist berechtigt, jederzeit sinnvolle Änderungen und Verbesserungen an Produkten und Leistungen vorzunehmen, eine Pflicht zur Vornahme derartiger Änderungen wird dadurch jedoch nicht begründet.
4. Preise
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und zusätzlich berechnet.
4.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.4 Sofern nicht anders vereinbart, sind Verpackungs- und Versendungskosten, sowie die Kosten einer Transportversicherung in den Preisen nicht enthalten. Die vorgenannten Kosten werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklich schriftlichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen.
4.5 Bei einem Netto-Warenwert unter 50,00 EUR oder Liefermenge unter 100 kg für Chemikalien erheben wir eine Bearbeitungspauschale von 25,00 EUR (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).
5. Lieferung, Gefahrübergang
5.1 Die Lieferfrist beginnt erst mit Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach Vorliegen aller ggf. vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen und Abklärung aller technischen Fragen. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der UVW die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Zulieferern der UVW eintreten – hat die UVW- auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen – nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist die UVW berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück-zutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die UVW von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatz-ansprüche ableiten.
5.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist die UVW berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, hat die UVW ebenfalls das Recht, Ersatz für entstandene Mehraufwendungen zu verlangen.
5.4 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager zwecks Versendung verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der UVW unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt insbesondere, wenn nach Meldung der Versandbereitschaft der Versand auf Wunsch des Bestellers zurückgestellt wird. In diesem Fall geht auch das Risiko des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung auf den Besteller über. Soweit Ansprüche gegen haftende Dritte und / oder gegen Versicherer (Versiche-rungen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers) geltend gemacht werden können, erschöpft sich ein etwaiger Anspruch des Bestellers gegen uns auf die Forderungsabtretung an den Besteller.
5.5 Im Übrigen erfolgt der Versand (auch etwaige Rücksendungen) auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch dann, wenn wir die Waren mit eigenen Fahrzeugen zustellen.
5.6 Die UVW ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die UVW aufgrund Lieferungen gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden UVW die folgenden Sicherheiten gewährt, die UVW auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
6.2. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von UVW. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für UVW, jedoch ohne Verpflichtung für UVW. Erlischt das (Mit-) Eigentum von UVW durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf UVW übergeht.
Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum von UVW unentgeltlich.
6.3. Verkaufsgegenstände, an die UVW (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware oder bezeichnet. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist, und nur unter der Bedingung, dass der Besteller von seinem Kunden Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
6.4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an UVW ab. UVW ermächtigt den Besteller widerruflich, die an UVW abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder für den Fall des Antrags des Bestellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des sogenannten Schutzschirmverfahrens nach der Insolvenzordnung.
6.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum von UVW hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit UVW seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, UVW die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
6.6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist UVW nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
6.7. Mit einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist UVW für den Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des sogenannten Schutzschirmverfahrens nach der Insolvenzordnung nicht einverstanden.
6.8. Treten vor oder während der Lieferung berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers auf, so kann UVW vom Besteller zur Absicherung der künftigen Zahlungsverpflichtungen über den Eigentumsvorbehalt hinaus weitergehende Sicherheiten verlangen und bis zur Gestellung solcher Sicherheiten die Erbringung der Lieferungen und Leistungen zurückhalten. Sollte der Besteller die geforderten Sicherheiten nicht erbringen können, ist die UVW berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.9. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartung- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig von UVW durchführen lassen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der UVW nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zahlbar. Die UVW ist – auch im Falle anderslautender Bestimmungen des Bestellers – stets berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Bestellers zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die UVW berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an unseren Sitz zu leisten. Zahlungen durch Wechsel sind vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher abweichender Vereinbarung ausgeschlossen.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf einem der Konten der UVW gutgeschrieben wurde.
7.3 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die UVW berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gegenüber Unternehmern, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gegenüber Verbrauchern zu berechnen.
7.4 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden der UVW andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist die UVW berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Die UVW ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Die UVW ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand, ohne Verzicht auf ihre Ansprüche, bis zu deren Erfüllung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller der UVW, neben einer Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes, auch jede sonstige Wertminderung zu ersetzen.
7.5 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen gegen unsere Forderung nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
7.6 Der Besteller kann Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Forderungen nur geltend machen, wenn die entsprechenden Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
8. Gewährleistung
8.1 Soweit wir die an den Besteller gelieferten Waren nicht selbst hergestellt, sondern vom Vorlieferanten bezogen haben, erfüllen wir unsere Gewährleistungspflichten dadurch, dass wir dem Besteller hiermit unsere gesamten eigenen Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten abtreten. Der Besteller nimmt diese Abtretung erfüllungshalber an. Bei Nichtdurchsetzbarkeit oder Misslingen richten sich die subsidiären Gewährleistungsansprüche gegen uns nach den Bestimmungen der folgenden Ziffer 8.2.
8.2 Die gelieferte Ware weist die aus der Produktbeschreibung ersichtliche Beschaffenheit, andernfalls die handelsübliche Beschaffenheit auf. Erklärungen über die Beschaffenheit stellen keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet sind. Generell werden über die Mängelbeseitigungs- und Nacherfüllungszusagen nach diesen Bedingungen hinaus keinerlei weitere Verpflichtungen übernommen.
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Lieferung durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Verdeckte Mängel müssen spätestens binnen einer Woche nach ihrer Entdeckung bei uns schriftlich gerügt werden. Im Falle der Mängelfeststellung ist der Besteller verpflichtet, uns die beanstandete Ware unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung oder Verzögerung entfallen sämtliche Ansprüche. Die vorbezeichnete Anzeigepflicht gilt auch, wenn dem Besteller gegenüber seitens seines Abnehmers Mängel der von uns gelieferten Waren oder Teile offen gelegt werden. Ist die Beanstandung durch den Besteller berechtigt, so steht ihm das Recht zu, im Rahmen der Nacherfüllung Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Wir sind berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder die gewählte Art der Nacherfüllung kostspieliger ist als eine andere und diese keine wesentlichen Nachteile für den Besteller im Verhältnis zur anderen Nacherfüllungsmöglichkeit beinhaltet. Im Falle der Nacherfüllung durch Nachbesserung ist unser Nachbesserungsrecht auf zwei Versuche hinsichtlich eines konkreten Mangels und insgesamt auf vier Versuche hinsichtlich aller Mängel an dem bemängelten Liefergegenstand beschränkt. Ist die Kaufsache nach Vornahme der Nacherfüllung an einen anderen Ort zu verbringen als den ursprünglichen Lieferort, so fallen dem Besteller die insoweit anfallenden Mehrkosten zur Last. Gleiches gilt, wenn der Besteller die mangelhafte Sache von einem anderen Ort als seinem Sitz / dem Lieferort zum Zwecke der Nacherfüllung an uns zurücksendet.
Zur Geltendmachung weitergehender Gewährleistungsansprüche ist der Besteller erst berechtigt, wenn er uns zur Vornahme der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung eine angemessene Frist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, ist das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Unberührt bleibt hiervon das Recht zur Minderung des Kaufpreises.
8.3 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn
a) der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung, fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme, Verstoß oder Nichtbeachtung unserer Betriebs-, Bedienungs- und Montageanleitungen oder auf gewaltsame Einwirkung sowie andere externe Einflüsse (z. B. chemische, elektromagnetische, elektrische etc.) zurückzuführen ist, soweit sie von uns nicht zu vertreten sind,
b) der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Liefergegenstandes, insbesondere einer Verwendung ungeeigneter, insbesondere fremder Ersatzteile beruht und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung steht. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8.4 Die beanstandete Ware ist mit dem Original-Lieferschein oder dessen Fotokopie an uns einzusenden. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf die Einrede nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge.
8.5 Zur Zurückhaltung von Zahlungen und Berufung auf Mängelansprüche ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als er in Ansehung des gerügten Mangels nach Treu und Glauben verhältnismäßig ist, d.h. höchstens nur bis zum Kaufpreisteilbetrag, der konkret als mangelhaft gerügten Artikel.
8.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, so übernehmen wir für daraus entstehende Folgen keinerlei Haftung. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.
8.7 Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend Abschnitt 9.
8.8 Soweit im Lieferumfang Software oder sonstige urheberrechtsfähige Ware und damit verbundenen Rechte enthalten sind, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich der zugehörigen Dokumentationen in Verbindung mit den Liefergegenständen zu nutzen.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichen Umfang nutzen und bearbeiten und ist verpflichtet, Herstellerangaben nicht zu entfernen oder unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern. Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die Software oder die Rechte daran – etwa durch Lizenz – auf Dritte weiter zu übertragen.
8.9 Der Gewährleistungszeitraum wegen Sachmängeln beträgt bei Geschäften mit Vollkaufleuten ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder wegen arglistigen Verschweigens eines uns bekannten Mangels haften; in diesen Fällen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist für Verschleißteile ist auf den Zeitraum beschränkt, bis zu dessen Ablauf diese Teile bei üblicher Nutzung gemessen an der konkreten Häufigkeit und Dauer dem natürlichen Verschleiß unterliegen.
8.10 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit unseren Waren von uns nicht genehmigte Werbung zu betreiben. Machen Kunden des Bestellers Mängelhaftungsansprüche geltend, die sie auf Abweichungen der gekauften Ware von werblichen Aussagen des Bestellers stützen, die nicht von der UVW genehmigt wurden, so ist dieser nicht berechtigt, uns gegenüber Ansprüche aus diesem Umstand herzuleiten.
9. Haftung
9.1 Für Schäden des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag sowie aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern nicht
a) wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird
b) für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird.
9.2 Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, regelmäßig vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.3 Dies gilt auch in Fällen der Mängelhaftung.
9.4 Die Haftungsbeschränkungen in den Abschnitten 8 und 9 gelten auch im Hinblick auf eine etwaige Haftung wegen fehlerhafter Beratung, fehlerhafter Montageanleitung sowie sonstiger Nebenpflichtverletzungen.
9.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9.6 Für die Verjährung vorgenannter Ansprüche gilt Abschnitt 8.9 entsprechend.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
10.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der UVW und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
10.2 Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz der UVW ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
10.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Hauptsitz der UVW Erfüllungsort.
10.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
10.5 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen allgemeinen Bedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform bei Änderungen abbedungen werden soll. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Stand Januar 2020